Der Bundestag hat am 09.11.2007 die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet, die damit aller Voraussicht nach am 01.01.2008 in Kraft treten, vgl. die Kanzlei-Infos v. 11.11.2007.
Die gesetzlichen Neuerungen sind noch nicht einmal wirksam, da fordert der Rechtsausschuss in einer aktuellen Empfehlung (BR-Drs. 798/1/07: PDF) eine erhebliche Nachbesserung: Die Daten der Vorratsdatenspeicherung sollen nicht nur hoheitlichen Zwecken wie der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung dienen, sondern nunmehr auch rein privaten Zwecken: So solle - so die Empfehlung - der verletzte Urheber ebenfalls einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten erhalten:
"Der Bundesrat stellt fest, dass nach der Neuregelung des § 113b TKG der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern, wie er im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BR-Drs. 64/07) vorgesehen ist, leerläuft.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums diesen Widerspruch der beiden Gesetze aufzulösen und eine Regelung zu schaffen, die den Auskunftsanspruch auch erfüllbar macht."
Noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes offenbart sich das, was viele Kritiker vorausgesagt haben: Die neuen Datenbestände wecken auch neue Begehrlichkeiten.