Das OLG Hamburg (Beschl. v. 30.01.2007 - Az.: 3 W 239/06) hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, die eine farbige Anlage hat, nur dann wirksam zugestellt ist, wenn dem Antragsgegner auch die Ausfertigung mit einer farbigen Anlage zugestellt wird. Nicht ausreichend, so ist die Richter, sei es dagegen, wenn lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt werde:
"Es entspricht billigem Ermessen, die Antragstellerin mit den Kosten zu belasten, denn die ergangene einstweilige Verfügung wäre bei weiterer streitiger Durchführung des Rechtsstreits nach dem zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung gegebenen Sach- und Streitstand aufzuheben gewesen (...). Die Beschlussverfügung (...), gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtete, ist nämlich mangels Vollziehung nicht wirksam geworden."