Eine farbige einstweilige Verfügung gilt auch dann als wirksam zugestellt, wenn dem Schuldner lediglich eine Schwarz-Weiße-Kopie übermittelt wird, so das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile schwarz-weiss-kopie-farbiger-einstweiliger-verfuegung-ausreichend-fuer-wirksame-zustellung-6-w-85-09-oberlandesgericht-koeln-20090901.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 85/09).
Die Beklagte hielt eine einstweilige Verfügung, die die Klägerin gegen sie erwirkt hatte, für unwirksam. Der gerichtliche Beschluss enthalte farbige Inhalte, während ihr hingegen nur eine Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt worden sei.
Die Kölner Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern hielten die Verfügung für wirksam.
Es sei nur erforderlich, dass der an den Schuldner übermittelte Inhalt richtig und vollständig sei. Geringfügige Abweichungen, wie z.B. anstatt farbig schwarz-weiß, seien unbeachtlich. Denn der Schuldner erkenne auch so, um welches Verbot es gehe.
Die Ansicht des OLG Köln ist in der Rechtsprechung umstritten. So hat das OLG Hamburg (Beschl. v. 30.01.2007 - Az.: 3 W 239/06) entschieden, dass eine farbige einstweilige Verfügung stets auch farbig zugestellt werden müsse, andernfalls sei der Beschluss unwirksam.