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AG Konstanz: Wann liegt eine öffentliche Wiedergabe vor?

Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft GEMA, verlangte von dem Beklagten, einem Arzt, die Zahlung von GEMA-Tarifen. Im Wartezimmer des Arztes war nämlich eine Box aufgestellt, über die die Patienten die Sendung des eingeschalteten Radios mit anhören konnten.

Der Beklagte bestritt dies und meinte, die Sendung erfolge ohnehin nicht öffentlich iSd. § 15 Abs. 3 UrhG, da nur wenige Patienten überhaupt im Wartezimmer sitzen würden.

Dieser Argumentation ist das AG Konstanz nicht gefolgt und hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt:

"Die Radiowiedergabe im Wartezimmer (...) war auch öffentlich (...). Zunächst ist festzuhalten, dass Patienten eines Zahnarztes eine Öffentlichkeit darstellen, da sie mit diesem nicht persönlich verbunden sind im Sinne des Gesetzes (...).

Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich im vorliegenden Fall um eine so genannte Bestellpraxis handelt, d.h. Termine ausschließlich nach Absprache vergeben werden. Schon die Tatsache, dass der Beklagte das Wartezimmer mit einer Box beschallen ließ, macht deutlich, dass es gegebenenfalls doch zu Wartezeiten kommt, was auch gar nicht bestritten wurde.

Die Öffentlichkeit scheitert hier auch nicht daran, dass gegebenenfalls nur eine Person im Wartezimmer sitzt, da über den Tag betrachtet, es zu mehreren Personen kommen kann (...)."

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