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LG München I: „Pumuckl’s Freundin“: Autorin unterliegt auch im Hauptsacheverfahren

Nachdem die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I im Mai 2007 im Streit zwischen der Schöpferin der literarischen Figur des Pumuckl und dessen Zeichnerin über einen Malwettbewerb „Pumuckl’s Freundin“ den Antrag der Autorin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, ist die Autorin nun auch im Hauptsacheverfahren unterlegen.

Anlass des Rechtsstreits ist ein im März 2007 vom Lokalsender „München Live TV“ ausgestrahlter Beitrag über einen Kinder-Malwettbewerb unter dem Motto „Eine Freundin für Pumuckl“, mit dem laut der TV-Moderatorin „eine Gefährtin für den einsamen Kobold“ hervorgebracht werden sollte. Die Zeichnerin war in dem Beitrag mit den Worten zu vernehmen

„… ich finde, er [Pumuckl] hat es verdient, eine Freundin zu bekommen.“

Der Veranstalter des Wettbewerbs – ein Galerist – erklärte in dem TV-Beitrag, der Gewinner des Malwettbewerbs dürfe in das Malatelier der Zeichnerin nach München fahren und dort an der Hochzeit zwischen Pumuckl und seiner Freundin teilnehmen. Dann gäbe es halt ein Ehepaar, von dem man noch nicht so genau wisse, welchen Familiennamen es tragen werde. Ob das Paar auch irgendwann in einem Buch oder Film erscheinen werde, stehe – so die Moderatorin in dem TV-Beitrag – noch in den Sternen.

Die Zeichnerin wollte nun auch in einem Hauptsacheverfahren Klarheit darüber, ob sie aufgrund der mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten Vorwürfe der Autorin schadensersatzpflichtig ist und klagte daher auf Feststellung, dass sie der Autorin für bestimmte Handlungen (Mitwirkung am Malwettbewerb; Äußerung, der Pumuckl habe eine Freundin verdient; Zusage eines Besuchs in ihrem Atelier mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl für den Gewinner) keinen Schadensersatz schuldet. Die Autorin trat dem nicht nur entgegen, sondern beantragte im Wege der Widerklage erneut – wie bereits im Verfügungsverfahren –, der Zeichnerin folgende Äußerungen und Handlungen zu verbieten:

- an dem Malwettbewerb mitzuwirken,

- dabei zu äußern, der Pumuckl habe eine Freundin verdient,

- als ersten Preis für den Gewinner einen Besuch in ihrem Atelier mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen zu lassen,

- eine Hochzeit des Pumuckl zu inszenieren

- und durch all dies den Eindruck zu erwecken, dass sie Einfluss auf die weitere Geschichte der Literaturfigur des „Pumuckl“ habe und dass sie die Kinder bzw. den Gewinner des Malwettbewerbs an diesem Einfluss beteiligen könne.

Das Landgericht München I gab der Feststellungsklage mit dem heute verkündeten Urteil im Wesentlichen statt und wies die Widerklage zurück. Die Zeichnerin habe weder durch die Teilnahme an dem Malwettbewerb, noch durch die Aussage, Pumuckl habe eine Freundin verdient, die Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl in Anspruch genommen. Sie habe damit lediglich ihre Ansicht zu diesem Thema geäußert, was ihr nach dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch zustehe. Dem TV-Beitrag lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Zeichnerin die Geschichte um den Pumuckl habe weiterführen wollen.

Die Zeichnerin habe das Werk der Autorin auch nicht entstellt. Nicht vergessen werden dürfe in diesem Zusammenhang, dass die Autorin selbst in einer ihrer Pumuckl-Geschichten davon erzählt, dass sich der Kobold – unglücklich – in die Nichte des Meister Eder verliebt. Im Lichte dessen müsse es die Autorin daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihr Pumuckl mit einer Freundin in Verbindung gebracht werde. Die Zeichnerin des Pumuckl müsse sich auch – wie geschehen – mit ihrem Werk auseinandersetzen dürfen. Dem Gegenantrag der Autorin könne auch unter keinem anderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entsprochen werden.

Verfahren des Landgerichts München I, Az. 7 O 8427/07

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 10.01.2008

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