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OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung des Access-Providers für rechtswidrige Webseiten - VOLLTEXT

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08) hat entschieden, dass ein Access-Provider für rechtswidrige Webseiten nicht haftet, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können:

"Mit dieser Ausgangssituation ist die Stellung und geschäftliche Tätigkeit der Antragsgegnerin (...) nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin (...) ermöglicht ihren Kunden lediglich gegen Entgelt den Zugang zum Internet; die Kunden der Antragsgegnerin (...) sind dabei - auch wenn sie unter Inanspruchnahme des Dienstes der Antragsgegnerin (...) auf wettbewerbswidrige Inhalte stoßen - nicht Urheber dieser Wettbewerbsverstöße, sondern allenfalls deren Nutznießer oder Opfer.

Damit eröffnet die Antragsgegnerin (...) nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren. Dafür, dass die Grundsätze über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen ausgeweitet werden könnten, lassen sich der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte entnehmen.


Die Entscheidung bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (= Kanzlei-Infos v. 18.12.2007) und liegt auf einer Linie mit den aktuellen Entscheidungen des LG Düsseldorf (= Kanzlei-Infos v. 21.01.2008) und des LG Kiel (= Kanzlei-Infos v. 30.11.2007).

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