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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: TikTok haftet doch nicht für fremde Urheberrechtsverletzungen

Die Videoplattform TikTok haftet nur dann für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn ein eindeutiges Löschverlangen vorliegt und die Rechtekette ausreichend nachgewiesen wurde.

Eine Haftung von TikTok für urheberrechtswidrige Inhalte eines Nutzers setzt voraus, dass die Plattform konkret auf den Verstoß hingewiesen wurde und die Rechteinhaberschaft nachvollziehbar belegt ist (OLG München, Urt. v. 29.01.2026 - Az.: 6 U 812/24 e).

Die Klägerin war ein Berliner Medienunternehmen, das Kurzfilme für Online-Plattformen lizenzierte. Dritte stellten mehrere der betroffenen Filme auf der Videoplattform von TikTok ein, wo sie abrufbar waren. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz und warf der Plattform vor, keine Lizenzen zu erwerben und die Videos nicht rechtzeitig zu löschen.

In erster Instanz gewann die Klägerin, da die Richter bei TikTok keine echte Verhandlungsbereitschaft gesehen hatten und somit für fremde Urheberrechtsverletzungen haften würden, vgl. unsere Kanzlei-News v. 13.02.2024. TikTok ging jedoch in Berufung.

Das OLG München hob das Urteil in der Rechtsmittel-Instanz nun auf und wies die Klage vollständig ab. 

Nach Auffassung der Richter sei TikTok nicht haftbar, weil es seinen Pflichten zum Lizenzerwerb und zur Reaktion auf Rechtsverstöße nachgekommen sei. 

Die Klägerin habe ihre Rechte zu Beginn der Verhandlungen nicht nachweisen können und dabei sogar fälschlich von exklusiven Rechten gesprochen, obwohl sie diese zu jenem Zeitpunkt noch nicht innegehabt habe. TikTok sei daher nicht verpflichtet gewesen, in echte Lizenzverhandlungen einzutreten. 

Auch zu einem späteren Zeitpunkt habe die Klägerin die vollständige Rechtekette sowie die Befugnis, der Plattform entsprechende Nutzungen zu gestatten, nicht schlüssig dargelegt. Aus den vorgelegten Verträgen ergebe sich allenfalls ein einfaches Nutzungsrecht, ohne die eindeutige Erlaubnis, Rechte für genau diese Plattform wirksam weiterzugeben. 

Auch die Aufforderung, bestimmte Inhalte zu sperren, sei nicht hinreichend deutlich erfolgt. Das bloße Übersenden von Referenzdateien stelle noch kein klares Verlangen dar, bestimmte Inhalte zu sperren. Auch die später übermittelte Linkliste enthalte kein eindeutiges Sperrverlangen. Zudem habe TikTok die betreffenden Links zügig entfernt. Spätere Funde beträfen andere Uploads und seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

„Die Klägerin ist keine Rechteinhaberin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 UrhDaG. Daher durfte die Beklagte grundsätzlich zuwarten, bis diese mit einem Lizenzangebot bzw. einer Lizenzierungsanfrage auf sie zukommt. Dies ist zwar im Januar 2022 geschehen. Die Klägerin hat hierbei allerdings ihre (angebliche) Rechtsinhaberschaft gegenüber der Beklagten weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen. Vielmehr hat die Klägerin in der E-Mail vom 21.02.2022 (Anlage K 20) nur pauschal ausgeführt:

„For all films included in this list, we hold the exclusive and worldwide online distribution rights, explicitly including the right for the platform, […].”

Daraus ergab sich für die Beklagte nicht, wann, auf welcher Grundlage und von wem die Klägerin das Recht erworben haben will, der Klägerin die Nutzungsrechte an den betreffenden Filmen einzuräumen. Insbesondere konnte die Beklagte aufgrund dieser Angabe die (vollständige) Rechtekette in keiner Weise nachvollziehen oder nachprüfen. Bereits aus diesem Grund bestand für die Beklagte deshalb (noch) keine Pflicht zum Führen von Lizenzverhandlungen mit der Klägerin, so dass sie auch nicht gegen eine solche verstoßen konnte."

Und weiter:

Hierauf kommt es im Streitfall aber ohnehin nicht an. Denn aus dem beiderseitigen Parteivortrag und der vorgelegten weiteren außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien geht nicht hervor, dass die Klägerin zu irgendeinem späteren Zeitpunkt im Lauf der Verhandlungen ihre Berechtigung zur Einräumung der Nutzungsrechte gegenüber der Beklagten in einer solchen Weise hinreichend dargetan und belegt hat, dass dadurch eine Pflicht der Beklagten zum Führen von Lizenzverhandlungen nach bestmöglichen Anstrengungen, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte, ausgelöst worden wäre. 

Vielmehr wurde die Klägerin von der Beklagten im Zeitraum nach dem 11.08.2022 sogar ausdrücklich zum Nachweis ihrer Rechteinhaberschaft aufgefordert, ohne dass die Klägerin dem hinreichend nachgekommen wäre.”

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