Das OLG Celle (Urt. v. 10.01.2008 - Az.: 13 U 118/07) hat entschieden, dass eine unzulässige Gewinnspiel-Kopplung iSd. § 4 Nr.6 UWG liegt auch dann vor, wenn die Spiel-Teilnahme von der Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Dritten abhängig gemacht wird.
"Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 6 UWG auf die Gewinnspielaktion der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil unmittelbar Begünstigte der Aktion nicht die Beklagte selbst, sondern die einzelnen Kfz-Meisterreparaturwerkstätten sind.
Zwar wird in der Literatur teilweise vertreten, dass die Einbeziehung fremder Waren oder Dienstleistungen in das Kopplungsgeschäft, an deren Absatz der Veranstalter nicht partizipiert, keine Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 6 UWG darstellen (...).
Der Senat vermag sich dieser Auffassung jedoch nicht anzuschließen (...). Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Nr. 6 UWG. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (...) sind die in § 4 Nr. 6 UWG genannten Verhaltensweisen deshalb wettbewerbswidrig, weil die Maßnahme darauf abzielt, die Spiellust auszunutzen und das Urteil des Verbrauchers hierdurch zu trüben."