Der BGH (Urt. v. 24.01.2008 - Az.: III ZR 79/07) hat entschieden, dass die Laufzeit von Telefonkarten auch nachträglich zeitlich begrenzt werden kann.
Es ging bei der Entscheidung nicht um die Frage, ob das noch auf der Telefonkarte befindliche Guthaben verfällt. Hier hat der BGH bereits mehrfach zugunsten der Verbraucher entschieden.
Im vorliegenden Fall ging es vielmehr um das Problem, ob der Herausgeber einer Telefonkarte deren Funktion zeitlich beschränken kann. Das beklagte Unternehmen sperrte im Jahre 2001 die vor Mitte Oktober 1998 ausgegebenen Telefonkarten in der Weise, dass mit ihnen ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr telefoniert werden konnte. Den betroffenen Karteninhabern bot die Beklagte einen unbefristeten Umtausch gegen neue Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens der gesperrten Karten an.
Der Kläger, ein Telefonkarten-Sammler, sah hierin eine Rechtsverletzung und verlangte Schadensersatz, da durch die nachträgliche Begrenzung der Wert seiner Sammlung ganz erheblich reduziert worden sei.
Dem sind die BGH-Richter nicht gefolgt und haben die Klage abgewiesen:
"Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch (...) auf Schadensersatz wegen Minderung des Sammlerwerts seiner Telefonkarten. Durch die nachträgliche Befristung der Gültigkeit der von dem Kläger erworbenen Telefonkarten hat die Beklagte nicht ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt. (...)
Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers von Telefonkarten wird (...) dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht verbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten umtauschen kann."
Und weiter:
"Ein darüber hinausgehendes Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit vor Oktober 1998 erworbener Telefonkarten mit besonderen Motiven musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht berücksichtigen, selbst wenn eine zeitlich unbeschränkte Telefoniermöglichkeit den Sammlerwert dieser Karten erheblich erhöhte. Maßgeblich für die ergänzende Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (...).
Dass in den Jahren 1992 bis 1994, als der Kläger nach seiner Darstellung die Telefonkarten erwarb, gerade die unbeschränkte Telefoniermöglichkeit den Sammlerwert entscheidend prägte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht aus dem Vortrag des Klägers entnehmen können. (...)
Allein die (...) von der Beklagten betriebene Werbung (...) für das Sammeln von Telefonkarten genügt nicht, um ein Sammlerinteresse an einer unbeschränkten Gültigkeitsdauer der Telefonkarten in die ergänzende Vertragsauslegung einzubeziehen. Auch mit der Anpreisung hoher Sammlerwerte garantierte die (...) Beklagte(...) nicht eine unbegrenzte Telefoniermöglichkeit und einen vornehmlich daran geknüpften Sammlerwert, zumal sich dessen Entwicklung nicht vorhersehen ließ.
Das Risiko für die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Sammlerwerte entwickeln, trägt (...) grundsätzlich der Sammler. Die Unwägbarkeiten, die auch mit vergleichbaren Sammlungen von anderen zum Bezahlen von Leistungen bestimmten Sachen (z.B. Briefmarken, Münzen) verbunden sind, können nicht dem die Sammelgegenstände ausgebenden Unternehmer angelastet werden, auch wenn dieser das Sammeln gefördert hat."