Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: Kein Änderungsverbot bei positiver Abwägung zu Gunsten des Werkbestellers

Jeder Urheber besitze das Recht darauf, dass das einmal von ihm geschaffene Werk nachträglich nicht verändert werde. Das daraus resultierende Änderungsverbot sei jedoch nicht statisch. Ergebe eine vorzunehmende Interessenabwägung, dass die Belange des Werkbestellers hinsichtlich einer Änderung schwerer wiegen, müsse der Urheber die baulichen Maßnahmen hinnehmen. Dies hat der BGH in einer Pressemeldung mitgeteilt (Urt. v. 20.3.2008 - Az. I ZR 166/05).

Zur Begründung führten die Bundesrichter an, dass sich der Urheber eines Bauwerkes darüber im Klaren sein müsse, dass der Besteller das Werk für einen ganz bestimmten Zweck benötige und das der Urheber damit rechnen müsse, "dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerkes ergeben kann".

Hintergrund der Entscheidung war die Änderung eines Altarraumes in einer katholischen Kirche, die nachweislich der Umsetzung einer Liturgiereform diente, um die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzubeziehen. Diese Belange erachtete der BGH für so wichtig, dass die Interessen des Urhebers dahinter zurückzutreten hatten.

Rechts-News durch­suchen

20. Oktober 2026
Solange eine Überweisung formal korrekt und gedeckt ist, kann von der Bank keine Warnung vor möglichem Betrug verlangt werden, auch wenn Geld auf ein…
ganzen Text lesen
16. Oktober 2026
Wer den Zug zum Flughafen zu knapp wählt, trägt das Risiko von Verspätungen selbst.
ganzen Text lesen
09. Oktober 2026
Die Bundesnetzagentur darf die Deutsche Bahn weder zur Reservierung von Streckenkapazitäten für Wettbewerber noch zur Öffnung ihrer Lounges für…
ganzen Text lesen
08. Oktober 2026
Gerade das Bestehen einer D&O-Versicherung kann zur Millionenhaftung eines Arbeitnehmers führen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen