Auf der Suche nach „knackigen“ Bildern für die Frontseite lassen sich Zeitschriften allerlei einfallen. Sobald Urheberrechtsschutz besteht, muss aber der Urheber um Erlaubnis gefragt werden.
Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG München jedoch nicht für den Abdruck eines T-Shirts, das mit einem Logo versehen ist (Urt. v. 13.03.2008 -Az. 29 U 5826/07).
Als maßgebliche Norm führten die bayerischen Richter § 57 UrhG an, der die Publikation von Gegenständen erlaubt, die im Vergleich zum abgebildeten Hauptgegenstand nur als Beiwerk einzustufen sind (so genanntes unwesentliches Beiwerk).
Ein unwesentliches Beiwerk liegt nach Meinung des OLG vor, „wenn es keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweist und durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für ihn ohne jede Bedeutung ist“.
Dies sei der Fall, wenn das Beiwerk schlicht ausgetauscht werden könne, ohne das der Hauptgegenstand in seiner Wirkung beeinträchtigt werde.
Im entschiedenen Fall hatte das Magazin „Focus“ für die Titelstory „Beruf und Karriere. Was soll ich werden?“ einen jungen Mann auf dem Cover abgebildet, der ein T-Shirt mit dem Logo eines Designers trug, der hinsichtlich der Veröffentlichung nicht gefragt wurde.