Das OLG Hamburg (Beschl. v. 21.02.2008 - Az.: 5 W 17/08) hat entschieden, dass die Schaltung eines Werbebanners / eines Hyperlinks für ein internetbasiertes Glücksspielangebot auch weiterhin eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt.
Vor kurzem hatte der BGH in einem Grundlagen-Urteil (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05) festgestellt, dass aufgrund der verfassungswidrigen Ausgestaltung des deutschen Glücksspiel-Monopols die Regelungen des § 284 Abs.4 StGB keine wettbewerbsbezogene Wirkung haben. Das Gericht hatte dies jedoch auf einen gewissen Zeitraum beschränkt, nämlich auf den Zeitraum bis zur Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 26.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) im März 2006:
"Danach sind vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 begangene Handlungen der privaten Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht strafbar, auch wenn sie den Tatbestand des § 284 StGB erfüllen.
Die Nichtanwendbarkeit des § 284 StGB aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen führt dazu, dass ein entsprechendes Verhalten kein (...) unzulässiges Handeln im Wettbewerb darstellt.
Die bei der Auslegung des Rechtsbruchtatbestands zu berücksichtigenden Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der alten und neuen Fassung gebieten es nicht, das Anbieten, Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten trotz der verfassungswidrigen Regelung des staatlichen Wettmonopols gleichwohl als unlauter zu beurteilen, wenn diese Handlungen ohne (deutsche) behördliche Genehmigung vorgenommen worden sind."
Im nun vom OLG Hamburg zu entscheidenden Fall war die Verletzung erst Ende 2007 geschehen und damit nach der BVerfG-Entscheidung. Dementsprechend sehen die Hamburger Richter das Handeln als wettbewerbswidrig an:
"Auch ist nicht ersichtlich, dass der vom Senat zum hier streitgegenständischen Wettbewerbsverstoß vertretenen Auffassung die jüngsten Entscheidungen des BGH vom 14.02.2008 entgegenstehen könnten (BGH, Urteile vom 14.02.2008, Az.: I ZR 140/04, I ZR 187/04, I ZR 207/05, I ZR 13/06), wonach das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten ohne Vorliegen einer inländischen Erlaubnis nicht wettbewerbswidrig ist.
Die Urteile sind zwar bislang nicht veröffentlicht. Der Mitteilung der Pressestelle des BGH (Nr. 29/2008 v, 14.03.2008) ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beurteilung des BGH, dass das Anbieten und Veranstalten von Sportwetten nicht wettbewerbswidrig sei, nur auf Altfälle bezieht, d.h. auf beanstandetes wettbewerbliches Verhalten bis zur o.g. Verfassungsgerichtsentscheidung. Ein sog. "Altfall" liegt dem streitgegenständlichen Verfügungsantrag gerade nicht zugrunde."