Nicht selten kommt es vor, dass zwei Buchautoren in ihren Werken historische Gegebenheiten für ihren Plot heranziehen und diese mit eigenen Worten ausschmücken. Nach einem Urteil des LG München handelt es sich bei geschichtlichen Fakten um freies Allgemeingut, dass von jedermann benutzt werden darf (Az. 21 O 15192/07). Ein Urheberschutz besteht somit nicht.
Im konkreten Fall wies das Gericht die Klage eins Krimi-Autorens ab, der einer Kollegin die rechtswidrige Übernahme einzelner Szenen- und Handlungselemente vorgeworfen hatte.
In den beiden Krimis geht es um historische Morde in Oberbayern, bei denen sechs Menschen mit einer so genannten Reuthaue der Schädel eingeschlagen und der Täter nie gefasst wurde.
Nach Auswertung alter Ermittlungsakten und Polizeiberichten kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Autorin lediglich die dortigen Fakten ausgewertet und mit ihren eigenen Worten weiter ausgeschmückt habe.