Ab wann Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung gegenüber Gewerbetreibenden zulässig sind, ist mit unter nicht immer einfach zu beurteilen. Hintergrund dafür ist § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach derartige Anrufe auch bei einer mutmaßlichen Einwilligung erlaubt sind.
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt eine solche mutmaßliche Einwilligung vor, wenn zwischen dem angerufenem Unternehmen und dem Anrufer bereits vertragliche Beziehungen bestehen (Urt. v. 18.12.2007 - Az. I-20 U 125/07).
Im konkreten Fall bestand zwischen einem Taxiunternehmen und einem TK-Anbieter eine Preselection-Vereinbarung. Innerhalb dieses Vertrages rief der TK-Anbieter seinen Kunden an, ohne das dieser vorher explizit in Anrufe für andere Offerten eingewilligt hatte und bot ihm einen Vollanschluss an.
Nach Auffassung der rheinischen Richter sei das Taxiunternehmen "mutmaßlich damit einverstanden, von seinem hinsichtlich der Preselection-Vereinbarung bereits existierenden Vertragspartner auch ein Angebot für einen Vollanschluss zu erhalten, dessen Vor- und Nachteile für ihn er dann selbst abwägen kann".