In einem aktuellen AdWords-Berufungsverfahren hat das OLG Braunschweig (Az.: 2 U 33/08) nachfolgenden schriftlichen Hinweis der Beklagten, die Markennamen als AdWords benutzt hatte, erteilt:
"Schuldner der verschuldensunabhängigen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüche (...) ist jeder, der den Verletzungstatbestand selbst als Täter, Mitäter, Gehilfe oder Anstifter (...) begeht (...).
Als Störer kann daneben auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Tater oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adaquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beitragt, sofern er die rechtliche Moglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und eine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt hat (...).
Es ist bei Google unstreitig moglich, von vornherein nicht eine automatische Keyword-Vergabe zu schalten sondern eine ausschließlich von Hand gesteuerte Optionen (genau passende Keywords oder passende Wortgruppe). Das folgt auch aus dem von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Glossar (...)."
Und weiter:
"Unter diesem Gesichtspunkt besteht durchaus die vorstehend angesprochene rechtliche Moglichkeit zur Verhinderung des rechtsverletzenden Erfolges. Es ist zu bedenken, dass die Gefahr automatisch bewirkter Markenverletzung bei sehr allgemein gehaltenen Suchbegriffen wie etwa "Hausbau" recht groß ist.
Dann muss man als potentieller Verletzer moglicherweise den sicheren Weg gehen und von vornherein von der Einstellung der Standardoption absehen müssen.
Dies gilt umso mehr, als die den Vortrag der Verfügungsklagerin allerdings auch im übrigen bestreitende Verfügungsbeklagte in der Widerspruchsschrift selbst vortrag, ihr sei vollig schleierhaft, wie es zur weiteren Einblendung von Werbung habe kommen konnen, nachdem sie Ausschlussbegriffe eingegeben gehabt habe.
Auch erweitere, aktualisiere und verandere Google die Keyword-Liste beständig. Die von der Verfügungsbeklagten bei Google angeforderte Liste der Begriffe, auf die mit den von ihr gewahlten Keywords aufgrund der automatischen Option zugegriffen wird (..), ist denn auch außerordentlich umfangreich und steht dem Anzeigenden offenbar jedenfalls nicht auf den ersten Blick zur Verfügung.
All dies spricht dafür, allein schon wegen der Wahl der Option "weitgehend passende Keywords" eine Störerhaftung anzunehmen, weil damit eine nicht ohne weiteres beherrschbare Rechtsverletzungsgefahr geschaffen wird; zumindest wird eine ganz engmaschige Kontrollpflicht desjenigen anzunehmen sein, der die Anzeige bei Google schaltet."
Das OLG Braunschweig bejaht somit eine Haftung des AdWords-Inserenten, wenn er die Option "weitgehend passende Keywords" benutzt und dabei Rechtsverletzungen auftreten.
Der Hinweis der OLG-Richter liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des OLG Kalrsruhe (Urt. v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07), OLG München (Urt. v. 06.12.2007 - Az.: 29 U 4013/07) und des LG Braunschweigs (Urt. v. 30.01.2008 - Az.: 9 O 2958/07 (445); Beschl. v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 294/08 (26); Beschl. v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 296/08 (28). Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 26.02.2008 - Az.: 6 W 17/08) und das LG Berlin (Urt. v. 21.11.2006 - Az.: 15 O 560/06) sind anderer Ansicht und bejahen eine Haftung bei der Option "weitgehend passend" erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
Siehe zu der Problematik von AdWords auch unseren Video-Beitrag "Markenrisiko Google AdWords" auf Law-Vodcast.de.