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LG Berlin: Zuständiges Gericht bei Stadtpläne-Abmahnungen im Internet - Teil XI

Das LG Berlin (Urt. v. 13.11.2007 - Az.: 15 O 181/07) hatte - wieder einmal - über die bekannten Stadtpläne-Abmahnungen im Internet zu entscheiden.

Diesmal haben die Berliner Richter überraschenderweise ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Der Beklagte war ein Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen, der auf seiner Homepage einen urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitt der Klägerin verwendet hatte.

"Grundsätzlich ist der Internetauftritt des Beklagten an jedem internetfähigen Computer aufrufbar. Die Karte wäre demnach an nahezu jedem Ort über die Internetseite des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden.

Aus diesem Grund ging die herrschende Meinung bislang davon aus, dass der Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO bei derartigen unerlaubten Handlungen im Internet an jedem Ort, an dem es die Möglichkeit der Internetnutzung gibt, vorliegt (...). Nach dieser Auffassung obliegt es der Wahl der Klägers, an welchem Gericht er seine Ansprüche geltend macht, so lange nur die betreffende lnternetseite in dem Gerichtsbezirk aufrufbar ist. Dies führt zu dem aus dem Presserecht bekannten sog. „fliegenden Gerichtsstand".

Begründet wird die Ansicht damit, dass dem Anbieter von Inhalten im Internet das Gefährdungspotential dieses Mediums bekannt ist, er sich dessen Vorteile aber zu Nutze macht."


Dieser Ansicht folgen die Berliner Richter jedoch nicht und verneinen ihre Zuständigkeit:

"Die freie Überlassung der Gerichtsstandswahl an den Kläger widerspricht jedoch dem Leitgedanken der Zuständigkeitsvorschriften der ZPO. Die Zuständigkeitsregeln beruhen auf dem Gedanken der Lastenverteilung zwischen Kläger und Beklagtem.

Während der Kläger das „Ob" der Klageerhebung, den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmen kann, richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts grundsätzlich nach dem Wohnort des Beklagten. (...)

Gegen die Auffassung (...) spricht ferner, dass die Anwendung von § 32 ZPO eine räumliche Bestimmbarkeit eines besonderen, von anderen gesetzlichen Gerichtsständen unterscheidbaren Begehungsort voraussetzt (...).

[Es] (...) existiert bei unerlaubten Handlungen im Internet aber kein bestimmbarer Ort, der den besonderen Gerichtsstand begründen könnte. Vielmehr führt die herrschende Meinung zu einem außergesetzlichen Wahlgerichtsstand zu Gunsten des Klägers (...), der jedoch, wie vorstehend dargelegt, dem Leitgedanken der Zuständigkeitsregeln der ZPO widerspricht."


Das Urteil ist nichts rechtskräftig, die Berufung läuft.

Die Entscheidung ist mit außerordentlicher Vorsicht zu genießen, denn die Ansicht des LG Berlin ist nach wie eine absolute Mindermeinung und wird von der weit überwiegenden Anzahl der Gerichte klar abgelehnt.

Siehe zum Problem auch unseren Podcast "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".

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