Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 06.03.2008 - Az.: 6 U 85/07: PDF) hat entschieden, dass die Webseite des bekannten Versandhauses "Quelle" aufgrund fehlerhafter Liefer- und Versandkosten wettbewerbswidrig ist.
"Der Hinweis, dass der neben der Abbildung der Spielkonsole angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthält, ist von der Seite, auf der
dieses Angebot gemacht wird, ausweislich Anlage K 02 nur über den Link „AGB“ erreichbar.
Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthält diese Seite nicht.
Es fehlt daher (...) eine „thematische Verknüpfung“ zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich wird das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht ist und so erst durch scrollen sichtbar wird."
Und weiter:
"Aus den gleichen Gründen genügt der Internetauftritt der Beklagten auch den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV nicht. Denn die Angabe, ob neben dem genannten Preis auch Liefer- und Versandkosten anfallen, wird auf der Angebotsseite ebenfalls nicht mitgeteilt und ist - wie die Information zur Umsatzsteuer - von dort nur über den Link „AGB“ erreichbar."
Im weiteren differenzieren die Frankfurter Richter jedoch. Zwar liege in beiden Fällen (Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten) ein Gesetzesverstoß. Jedoch nur der letztere führe auch zu einer Wettbewerbsverletzung:
"Die Grundlagen für die Berechnung der Liefer- und Versandkosten weichen, wie die Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung wissen, in erheblichem Maße voneinander ab.
So gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen. Bei anderen Unternehmen - wie etwa der Beklagten - sind diese Kosten abhängig von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich Online-Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und Kunden, die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an Partnerunternehmen weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen abweichende Liefer- und Versandkosten erheben.
Angesichts dieser Praxis ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie - wie im vorliegenden Fall - ist die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt."
Für die fehlende Mehrwertsteuer dagegen verneinen dies die Richter und lehnen einen Unterlassungsanspruch ab.