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VG Berlin: Bezeichung "Promotion" für TV-Dauerwerbesendung nicht ausreichend

Das VG Berlin (Beschl. v. 26.05.2008 - Az. 27 A 37.08) hat entschieden, dass die Bezeichnung "Promotion" für eine TV-Dauerwerbesendung im Fernsehen nicht ausreichend ist.

Grundsätzlich muss gem. § 7 Abs.5 RfStV bei Dauerwerbesendungen der Werbecharakter für den Zuschauer klar erkennt sein und zudem während der gesamten Sendung besonders gekennzeichnet sein. Üblicherweise wird hierzu im oberen Bereich des Fernsehbildes dauerhaft die Bezeichnung "Dauerwerbesendung" eingeblendet.

Hier hatte die Klägerin jedoch einen anderen Begriff, nämlich "Promotion" gewählt. Dies sah das VG Berlin als nicht ausreichend an.

"Da eine Dauerwerbesendung redaktionell aufbereitet ist, besteht im Gegensatz zur Spotwerbung eine größere Gefahr der Verunsicherung, dass der Zuschauer irrig annehmen könnte, sich im Programmteil des Senders zu befinden.

Dieser Pflicht zur unmittelbaren Erkennbarkeit als Werbesendung wird eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug „Promotion“ nicht gerecht. (...)

Zudem stellt der Begriff „Promotion“ einen Anglizismus dar, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Zuschauer sich eine unrichtige Vorstellung von der Bedeutung dieser neuen und noch ungewohnten Kennzeichnung macht.

Im Übrigen ist der Begriff „Promotion“ nicht nur als Synonym für Werbung belegt, sondern auch mit anderen Bedeutungen, wie etwa dem Erwerb der Doktorwürde. Auch diese Mehrdeutigkeit spricht gegen die Zulässigkeit als Synonym für eine Dauerwerbesendung."

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