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LG Frankfurt a.M: Speicherung einer Telefonnummer in einer Sperrdatei

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.09.2007 - Az.: 2-15 S 22/07) hatte darüber zu entscheiden, wann es zulässig ist, eine gespeicherte Telefonnummer nicht zu löschen, sondern lediglich zu sperren.

Die Beklagte - ein Verein, der die Interessen von Markt- und Sozialforschungsinstituten vertritt - hatte die Telefonnummer des Klägers gespeichert, um entsprechende telefonische Umfragen bei diesem zu machen. Da der Kläger nicht angerufen werden wollte, sperrte die Beklagte die Rufnummer jedoch nur, löschte diese aber nicht. Der Kläger wollte jedoch die Löschung.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass es sich auch bei der Speicherung einer reinen Telefonnummer - ohne jede weitere Daten - um personenbezogene Daten iSd. BDSG handelt.

"Nach der Definition in § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Eine Person ist "bestimmbar", wenn sie zwar nicht durch die Daten allein (eindeutig) identifiziert wird, jedoch mithilfe anderer Informationen festgestellt werden kann (...).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger aufgrund der gespeicherten Telefonnummern bestimmbar in diesem Sinne. Daran ändern die Umstände nichts, dass die Telefonnummern des Klägers nicht im amtlichen Telefonbuch gespeichert sind und dass weder der Beklagte noch seine Mitglieder beabsichtigten, den Kläger anzurufen, um seine Identität herauszufinden, sondern die Identität des Klägers nur durch dessen Kontaktaufnahme bekannt wurde.

Zur Erreichung eines umfassenden Datenschutzes können nicht schwer überprüfbare subjektive Zielsetzungen und Absichten des speichernden Unternehmens maßgeblich sein. Entscheidend allein ist vielmehr die Frage, ob der Betroffene anhand der Daten im konkreten Fall objektiv bestimmbar ist (...). Dies ist vorliegend der Fall, da sich die Identität des Klägers durch einen Telefonanruf ermitteln ließe."


Hinsichtlich der Frage, ob die nun Daten nun nur einfach gesperrt oder doch gelöscht hätten werden müssen, führt das Gericht aus:

"Dem Transparenzgebot und der Forderung nach objektiver Überprüfbarkeit des Verwendungszwecks wird aber nur dann Rechnung getragen, wenn sowohl der Zweck als auch die dazugehörigen Maßnahmen zum Schutz gegen missbräuchliche Verwendung objektiv überprüfbar vor Erhebung der Daten festgelegt, d.h. schriftlich ausformuliert und verbindlich niedergelegt werden."

Mit anderen Worten: Es muss noch vor Beginn der Speicherung klar und eindeutig geregelt sein, zu welchem Zweck die gesperrten Daten noch verwendet werden dürfen. Ist dies unklar oder nicht eindeutig geregelt, führt dies zur Unwirksamkeit der Sperrung und die Daten müssen gelöscht werden.

So auch im vorliegenden Fall des LG Frankfurt a.M., wo die Beklagte eine solche klare Regelung nicht vorweisen konnte und das Gericht auf Löschung der Daten entschied.

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