Das LG Traunstein (Urt. v. 20.05.2008 - Az.: 7 O 318/08) hat sich über die Sorgfaltsanforderungen bei Kauf von Adressdaten geäußert.
Nach Ansicht der Richter darf ein Adresskäufer sich nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass sämtliche Daten rechtlich Daten einwandfrei sind. Vielmehr trifft den Käufer eine eigene Prüf- und Kontrollpflicht.
Dies gelte insbesondere dann, wenn der Kaufpreis erheblich sei und der Verkäufer außerhalb des Anwendungsbereich des BDSG seinen Sitz habe:
"Allerdings durfte die Beklagte gerade nicht auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen. Die Beklagte hat für die erhaltenen Adressen gutes Geld bezahlt. Von daher musste die Beklagte damit rechnen, dass es dem Meinungsforschungsinstitut zumindest auch auf die eigene Gewinnerzielung ankam.
Zudem hat dieses Meinungsforschungsinstitut seinen Sitz in Salzburg und unterliegt damit nicht dem deutschen Recht, also auch nicht dem UWG oder dem BDSG."
Ähnlich sieht dies das AG Düsseldorf (Urt. v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06), das dem Adresskäufer ebenfalls eine eigene Kontrollpflicht auferlegt.
Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".