Das AG Marburg (Urt. v. 01.06.2006 - Az.: 2 Js 17479/04-51 Ls) hat entschieden, dass die unbefugte Veröffentlichung von persönlichen Daten eines Dritten eine Straftat darstellen kann.
Der Beschuldigte hatte auf seiner Internetseite im Rahmen eines Artikels über eine dritte Person einen Auszug aus dessen Bundeszentralregister veröffentlicht.
Trotz mehrfacher Aufforderungen löschte der Beschuldigte die Daten nicht.
"Der Angeklagte hat durch das Einscannen, Digitalisieren und Abspeichern auf dem Festspeicher eines Servers die Daten (...) bearbeitet und zum Empfang der Daten durch Dritte im Internet bereit gehalten (...). Weil der Angeklagte die ausdrücklich sich aus dem Register ergebende Beschränkung, die Daten nicht an Behörden oder Private weiterzugeben, selbst ausgeschnitten hat, handelte er auch vorsätzlich."
Normalerweise sind Datenschutzverletzungen, auch wenn sie vorsätzlich begangen werden, zunächst nur bloße Ordnungswidrigkeiten. Erst dann, wenn die Tat gegen Entgelt oder in Schädigungsabsicht erfolgt, liegt eine Straftat vor.
Genau eine solche Schädigungsabsicht stellt das Amtsgericht hier fest:
"Die (...) erforderliche Absicht, einen anderen zu schädigen, ergibt sich aus den soeben unter Ziffer III.) besprochenen Indizien.
Absicht im Sinne dieser Vorschrift bedeutet den zielgerichteten Willen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Schädigung alleinige Triebfeder des Täters ist; es reicht (...) vielmehr aus, wenn die Schädigung vom Täter als notwendiges Mittel für einen dahinterliegenden weiteren Zweck erstrebt wird (...).
Es reicht deshalb aus. dass es dem Angeklagten im Sinne eines sogenannten Motivbündels neben dem Bestreben um Aufklärung über die Aktivitäten der (…) auch darauf ankam, (…) bloß zu stellen."
Das Gericht hat als Rechtsfolge eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen ausgesprochen. Als strafverschärfend hat es dabei inbesondere bewertet, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung die besagten Daten immer noch online veröffentlicht waren.
Siehe zu dem ganzen auch die Entscheidung des LG Marburg (Beschl. v. 22.11.2007 - Az.: 4 Qs 54/07), das in derartigen Fällen auch kann eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von EDV-Geräten gerechtfertigt sein kann.