Das LG Hamburg (Urt. v. 15.07.2008 - Az.: 310 O 144/08) hat eine neue Entscheidung in Sachen Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen getroffen:
"Leitsätze:
1. Der Anschlussinhaber haftet für sämtliche, über seinen Internet-Zugang begangene Urheberrechtsverletzungen, wenn er nicht entsprechende Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen hat.
2. Sind minderjährige Kinder im Familienhaushalt vorhanden, so bedarf es einer einführenden Belehrung der Kinder und zusäzlich einer stichprobenartigen Kontrolle. Eine einführende Belehrung alleine reicht nicht aus.
3. Die Herausgabe von Kundendaten durch den Provider an die Staatsanwaltschaft unterfällt nicht § 113a TKG, da diese Norm sich nur auf Verkehrsdaten bezieht. Die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung (Beschl. v. 11. März 2008 - Az.: 1 BvR 256/08) ist daher nicht einschlägig und begründet insbesondere auch kein Beweisverwertungsverbot."
Kommentar von RA Dr. Bahr:
Anders als das LG Frankenthal vor kurzem - vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.06.2008 - vermischt das LG Hamburg nicht die Verkehrs- und Kundendaten miteinander, sondern trennt scharf zwischen beiden. Zu den Bestandsdaten zählen nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur auch die Kundendaten. Insofern verneinen die die Hamburger Richter konsequent und richtig ein Beweisverwertungsverbot.
Während das LG München I noch vor kurzem - vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.06.2008 - relativ allgemein zum Umfang der elterlichen Kontrollpflichten Ausführungen gemacht hatte, konkretisiert das LG Hamburg dies. Nach Meinung der Richter bedarf es nicht nur einer belehrenden Einführung, sondern auch einer regelmäßigen, stichprobenartigen Überprüfung des Rechners des Kindes.