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Kategorie: Allgemein

LG Köln: Buchstaben "VZ" gehören StudiVZ /SchülerVZ, nicht der Allgemeinheit

Bereits seit längerem wehren sich die Betreiber von StudiVZ und SchülerVZ mit juristischen Mitteln auf breiter Front gegen andere Internet-Plattform, die ebenfalls die Buchstaben "VZ" in ihrem Namen verwenden.

Bislang lagen lediglich eine Vielzahl von einstweiligen Verfügungen des LG Köln ohne nähere gerichtliche Entscheidungsgründe (u.a. „FussballerVZ“: Az. 33 O 398/07, „MatheVZ“: Az. 31 O 299/08, „PokerVZ“: Az. 31 O 47/08, „RotlichtVZ“: Az. 31 O 185/08) vor.

Nun gibt es - soweit ersichtlich - das erste Urteil in "VZ"-Sachen mit Entscheidungsgründen: LG Köln (Urt. v. 02.05.2008 - Az.: 84 O 33/08).

Gewehrt hatte sich die Betreiberin von "BewerberVZ". Und verlor.

Die Kölner Richter stellen in ihrer Entscheidung lapidar fest, dass die Buchstaben "VZ" eben keine Abkürzung für Verzeichnis seien:

"Ihre Kennzeichnungskraft beruht gerade darauf, dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in Deutschland keineswegs als Abkürzung für "Verzeichnis" bekannt und geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis in jüngere Auflagen hinein "Vz." nicht als Abkürzung für dieses Wort auf.

Wenn die Antragsgegnerin selbst etwa darauf verweist, dass bei der Domain (...) "pennerVZ" für "Pennerverzeichnis" steht und dies eine gutgemachte und witzige Verhohnepipelung von "StudiVZ" sei, belegt dies, welchen Bekanntheitsgrad die Antragstellerin mit ihrem Zeichenbildungsprinzip erlangt hat: Es ist bereits zum Gegenstand von Parodien geworden, wobei eine "Verhohnepipelung" für den hiervon Angesprochenen eben nur dann Sinn macht, wenn er auch den Ursprung hierin wiedererkennt.

Die Bezeichnung "BewerberVZ" ist eben nach diesem Prinzip gebildet und richtet sich zudem an die Verkehrskreise, die von "StudiVZ" und auch "SchülerVZ" angesprochen werden bzw. worden sind und denen die beiden letzteren Bezeichnungen im besonderen Maße ein Begriff sind."


Die Verwendung der Buchstaben "VZ" stünde daher allein StudiVZ bzw. SchülerVZ zu.

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