Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.12.2007 - Az.: I-20 U 17/07) hatte über die Auslegung des Merkmals "in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" in § 5 Telemediengesetz (§ 5 TMG) zu entscheiden.
Zum 01.03.2007 ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten und hat damit das TDG und den MDStV abgelöst. Vgl. dazu ausführlich unsere Seite mit "13 Fragen zum neuen Telemediengesetz".
Nach § 5 TMG sind nur noch solche Webseiten verpflichtet, ein Impressum zu tragen, die sowohl geschäftsmäßig sind als auch in der Regel gegen Entgelt Telemedien erbringen. Im Original lautet die Vorschrift:
"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."
Nimmt man die Norm wörtlich, so dürften knapp 95% der deutschen Webseiten nicht mehr einer Impressumspflicht unterliegen. Denn der Wortlaut verlangt neben dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit, dass nunmehr auch die Telemedien gegen Entgelt erbracht werden. Das heißt, es reicht nicht aus, dass irgendwelche Dienstleistungen des Anbieters kostenpflichtig sind (z.B. eine anwaltliche Beratung vor Ort in der Anwaltskanzlei), sondern dass die angebotenen Telemedien selbst entgeltpflichtig sein müssen.
Für eine solch weitreichende Änderung der Impressumspflichten findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis. Zwar heißt es dort, dass rein private Webseiten ausgenommen sein sollen. Weitere Anmerkungen fehlen aber.
Mit dieser Frage hatte sich vor kurzem erst das OLG Hamburg zu beschäftigen und kam zu dem Schluss, dass das Merkmal entsprechend restriktiv zu interpretieren ist, so dass - wie bislang - sämtliche kommerziellen Seiten unter die Bestimmung.
Ähnlich sieht das nun in einer aktuellen Entscheidung das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.12.2007 - Az.: I-20 U 17/07):
"Nach der Neufassung des Telemediengesetzes wird gemäß § 5 Abs. 1 TMG auf "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene" Telemedien abgestellt.
Im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Regelung des § 6 TDG, nach welcher auch rein private Webseiten der Impressumspflicht unterfielen, sofern sie bloße Werbebanner oder Pop-Ups auf ihren Webseiten eingeblendet hatten, setzt § 5 TMG nunmehr ausdrücklich ein Handeln gegen Entgelt voraus.
Geschäftsmäßigkeit ist demnach immer dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Berufungsbeklagten unzweifelhaft vor."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung enttäuscht auf ganzer Linie.
Die Düsseldorfer Richter machen noch nicht einmal den Versuch, sich mit dem mißglückten Wortlaut von § 5 TMG auseinanderzusetzen, sondern stellen lediglich lapidar die Anwendung der Impressumsvorschriften fest.