Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.02.2008 - Az.: 6 U 166/07) hat entschieden, dass die Versendung unzutreffender Telefon-Auftragsbestätigungen und die ungerechtfertigte Ablehnung von Telefonanschluss-Portierungsaufträgen durch ein Telekommunikations-Unternehmen eine Wettbewerbsverletzung darstellen.
"Da die bewusst fehlerhafte Eingabe eines tatsächlich nicht erteilten Auftrages in das System der Antragsgegnerin zugleich ursächlich für die in den Anträgen zu 2., 3. a) und 3. b) genannten Verhaltensweisen waren, kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Unterlassung dieses Verhaltens verlangen."
Ausgenommen seien lediglich Fälle, in denen es versehentlich zu fehlerhaften Auftragsbestätigungen oder Portierungsablehnungen gekommen sei. Hier liege keine wettbewerbswidrige Handlung vor:
"Nach der (...) Entscheidung "Änderung der Voreinstellung" des Bundesgerichtshofs (WRP 07, 1341) sind die genannten Verhaltensweisen nur dann als Wettbewerbshandlung (...) und zugleich als gezielte Behinderung (...) einzustufen, wenn es sich hierbei nicht um versehentliche Fehlleistungen im Massengeschäft der Vertragsabwicklung handelt, sondern um eine bewusste Verletzung der Verpflichtung zur Ausführungen von Portierungsaufträgen (...) bzw. der Verpflichtung, Kunden keine unzutreffenden Auftragsbestätigungen zuzusenden (...)."