Nach der Grundlagen-Entscheidung "Impuls" des BGH (Urt. v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03) schien alles klar zu sein: Die Benutzung fremder Begriffe als Meta-Tags ist eine Markenverletzung.
Nun hat das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.01.2008 - Az.: 6 U 177/07) entschieden, dass nicht ausnahmslos jede Markennutzung als Meta-Tag eine Rechtsverletzung ist.
Vielmehr bedürfe es für einen Verbotsausspruch der konkreten Annahme einer Verwechslungsgefahr. Eine solche Verwechslungsgefahr - und somit auch eine Markenverletzung - scheide aber dann aus, wenn für den Internet-User ersichtlich sei, dass es sich lediglich um einen Zufallstreffer handele.
"Im vorliegenden Fall entnimmt der Nutzer aus den Kurzangaben in der Trefferliste zwar, dass sich das Angebot des Antragsgegners ebenfalls auf einen Begleitservice bezieht. Er erkennt aber zugleich, dass es hier nicht um eine unter der Bezeichnung „S(...)-Escort" angebotene Dienstleistung, sondern um eine „Escort Lady" namens S(...) geht.
Auf dieser Grundlage, also bei Einbeziehung der aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben in das für die Annahme einer Markenverletzung maßgebliche Vorstellungsbild des Internetnutzers, scheidet wiederum - entsprechend den eingangs gemachten Ausführungen - jedenfalls die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus.
Denn bei Betrachtung der Kurzangaben ergibt sich für den Nutzer, dass es sich bei dem Hinweis auf die Unterseite des Antragsgegners nur um einen „Zufallstreffer" handelte, bei dem die Marke des Antragstellers nicht in verwechselbarer Form verwendet wird."
Auch wenn durch die Verwendung einer vorderer Platz bei den Suchergebnissen erreicht werde, so das OLG Frankfurt a.M., ändere dies nichts hieran:
"Schließlich führt auch die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe durch die Formulierung des Quelltextes nicht nur die Aufnahme in die Trefferliste, sondern dort auch die Belegung eines vorderen Platzes erreicht, zu keinem anderen Ergebnis.
Natürlich findet der Nutzer in dem Treffer „Escort ... - S(...) - Escort Lady" seine Sucheingabe wieder, wobei er aber auch erkennt, warum es sich um einen unbeabsichtigten „Zufallstreffer" handelt. Dass der Nutzer Anlass hätte, über diesen schlichten Befund hinausgehend, aus der guten Platzierung auf eine inhaltliche Nähe des Treffers mit seiner Sucheingabe zu schließen, ist nicht nachvollziehbar dargetan, jedenfalls aber nicht glaubhaft gemacht."