Das OLG Hamburg (Urt. v. 03.04.2008 - Az.: 3 U 282/06) hat entschieden, dass Produktanfragen unter falschem Namen durch Mitbewerber nicht grundsätzlich rechtswidrig sind.
Die Beklagte hatte sich mehrfach an die Klägerin per E-Mail gewandt und wollte zu einzelnen Produkten weitergehende Informationen haben, die nicht offiziell auf den Verkaufsseiten standen. Die Beklagte verwandte dabei einen falschen Namen und gab sich als potentielle Käuferin aus.
Dies sah die Klägerin als rechtswidrig an, da die Beklagte durch diese Täuschung versuche, Geschäftsgeheimnisse zu erfahren. Dies stelle aber eine Straftat nach § 17 UWG und somit zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.
Dem ist das OLG Hamburg nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen:
"Die Fassung des Klageantrages stellt aber nicht auf ein Verhalten ab, das in jedem Falle gegen § 17 UWG verstieße. Vielmehr soll es nach dem Verbotsausspruch allgemein um das Fragen nach Informationen über Preise neuer Geräte der Klägerin bzw. für spezielle Leistungskombinationen der Klägerin, Namen der Kunden der Klägerin und/oder nach technischen Alleinstellungsmerkmalen der Geräte der Klägerin gehen.
Derartige Fakten können im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sein, es kann aber keine Rede davon sein, dass z. B. der Preis eines neuen Geräts oder eine spezielle Leistungskombination oder technische Alleinstellungsmerkmale eines Geräts in dieser Allgemeinheit stets ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis wäre."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass das OLG Hamburg Produktanfragen unter falschem Namen durch Mitbewerber grundsätzlich für rechtmäßig erachtet.
Vielmehr spielen im vorliegenden Fall vor allem prozessuale Besonderheiten eine wichtige Bedeutung. Nach Ansicht des OLG Hamburg hatte die Klägerin ihren Verbotsantrag viel zu weit gefasst, so dass auch rechtlich zulässige Handlungen erfasst worden wären. Obgleich die Richter im Rahmen der Berufung entsprechende Hinweise auf diese Problematik erteilt hatten, blieb die Klägerin (weitgehend) bei ihren Anträgen. Und verlor.
Hätte die Klägerin dagegen ihren Antrag entsprechend inhaltlich eingeschränkt, wäre der Klage aller Voraussicht nach stattgegeben worden.