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BPatG: Farbe Gelb nicht als Marke eintragungsfähig

Das BPatG (Beschl. v. 13.08.2008 - Az.: 29 W (pat) 168/04) hat entschieden, dass die Farbe Gelb nicht als Marke eintragungsfähig ist.

"Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine abstrakte Farbe im Handel grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird.

Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (...)."


Auf den konkreten Fall übertragen urteilen die Richter:

"Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation und Energieversorgung erfüllen weder das Kriterium einer sehr beschränkten Zahl von Waren oder Dienstleistungen noch das eines sehr spezifischen Marktes (...).

Die frühere Rechtsprechung des Senats zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation (...) berücksichtigt noch nicht das Problem, das durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2003 zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken entschieden wurde. Erst mit diesem Urteil hat der Gerichtshof die Gewöhnung des Verkehrs an die herkunftshinweisende Verwendung von Farben unter den Vorbehalt außergewöhnlicher Umstände gestellt, die - wie oben ausgeführt - eine sehr beschränkte Zahl von Waren oder Dienstleistungen und einen sehr spezifischen Markt voraussetzen (...).

Diese Kriterien konnten vom Senat in den genannten Entscheidungen daher noch nicht herangezogen werden."

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