Das VG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 18.07.2008 - Az.: 1 L 1829/08.F) hat entschieden, dass ein Webhosting-Unternehmen für rechtswidrige Inhalte von Kunden-Domains in Anspruch genommen werden kann.
Der Domain-Inhaber warb auf seiner Domain für unerlaubte Versicherungsgeschäfte, was ihm die zuständige Aufsichtsbehörde verbot. Hiergegen legte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich Rechtsmittel ein, so dass die Untersagungsverfügung auf weiteres nicht vollzogen werden durfte.
Nun wandte sich die Aufsichtsbehörde an den Webhoster des Domain-Inhabers. Unter Hinweis auf die gegen den Domain-Inhaber ergangene Verfügung wies die Aufsichtsbehörde darauf hin, dass eine Untersagungsverfügung auch gegen Dritte ergehen könne, die in die Anbahnung oder Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte einbezogen seien, also auch gegen den Webhoster. Die Aufsichtsbehörde bat um sofortige Abschaltung der Domain. Das Webhosting-Unternehmen kam dem umgehend nach.
Der Domain-Inhaber sah sich durch dieses behördliche Schreiben in seinen Rechten verletzt, zumal durch das Vorgehen der Aufsichtsstelle praktisch die aufschiebende Wirkung gegen die Untersagungsverfügung im eigenen Verfahren unterlaufen würde.
Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden. Die Aufsichtsbehörde sei befugt, ein solches Schreiben an den Webhoster zu richten:
"Der letzte bekannte Webauftritt zeigt somit, dass die Y (...) und der Z (...) das unerlaubte Versicherungsgeschäft betreiben und die Antragstellerin auf ihrer Website für diese Geschäfte geworben sowie die Anbahnung und Abwicklung angeboten hat.
In die Anbahnung dieser Geschäfte war bis zur Sperrung der Website auch die Fa. X einbezogen. Denn sie hat es der Antragstellerin ermöglicht, ihr Angebot über das Internet zu verbreiten.
Deshalb durfte die Antragsgegnerin auch gegenüber der Fa. X Maßnahmen ergreifen, um dies zu unterbinden. Zwar ermächtigt § 81 f Abs. 1 VAG nur zu hoheitlichen Anordnungen und nicht ausdrücklich auch zu bloßen Bitten. Indessen handelt es sich bei einer solchen Bitte um ein Minus gegenüber der Anordnung, so dass das Gesetz auch ein solches Vorgehen abdeckt."
Und weiter:
"Die Maßnahme gegenüber dem Provider setzt auch nicht voraus, dass zunächst eine vollziehbare Regelung gegenüber dem Inhaber der Website vorliegen muss. Ein solches Erfordernis sieht das Gesetz nicht vor.
Es lässt sich auch bei einer teleologischen Betrachtungsweise nicht aus dem Gesetz entnehmen. Der Rechtsschutz des Inhabers der Website wird dadurch nicht beeinträchtigt, denn er hat, wie hier geschehen, die Möglichkeit, gegen die an den Provider gerichtete Bitte um Abschaltung der Website rechtlich vorzugehen."