Das BAG (Beschl. v. 26.08.2008 - Az. 1 ABR 16/07) hat noch einmal bekräftigt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich befugt ist, eine Videoüberwachung in seinem Betrieb anzuordnen, wenn damit ein rechtlich schützenswertes Ziel verfolgt wird.
Als rechtlich schützenswertes Ziel sehen die Richter insbesondere die Verhinderung weiterer Diebstähle an.
"Eingriffe der Betriebsparteien in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. (...)
Erklärter Zweck der Videoanlage (...) ist Sendungsverluste, Sendungsbeschädigungen sowie Inhaltsschmälerungen zu vermindern und aufzuklären, das Eigentum der Arbeitgeberin, ihrer Kunden, Lieferanten und Beschäftigten zu schützen und der Wahrung des Postgeheimnisses zu dienen. (...) Die Videoanlage [wird]ausschließlich zur Aufklärung sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben. )...) Jede Nutzung zu anderen Zwecken [ist] untersagt. (...)
Diese mit der Videoanlage verfolgten Ziele sind rechtlich schützenswert. Das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin daran, dass die von ihr beförderten Briefsendungen möglichst nicht abhanden kommen, beschädigt werden oder Inhaltsverluste erleiden, ergibt sich schon aus § 39 Abs. 2 Satz 1 PostG, der die Arbeitgeberin zur Wahrung des durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Postgeheimnisses verpflichtet (...) . Zugleich hat sie ein eigennütziges rechtlich schützenswertes Interesse an der (repressiven) Aufklärung und der (präventiven) Verhinderung von weiteren Diebstählen in ihren Räumlichkeiten."