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LAG Rostock: Arbeitnehmer hat Anspruch auf 2.000,- EUR Schadensersatz bei unerlaubter Video-Überwachung

Ein Arbeitnehmer hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,- EUR, wenn ihn sein Arbeitgeber (hier: ein Tankstellen-Pächer) mittels Video-Kamera unerlaubt überwacht (LAG Rostock, Urt. v. 24.05.2019 - Az.: 2 Sa 214/18).

Der Kläger war bei dem Beklagten, der eine Tankstelle betrieb, angestellt und war dort im Verkaufsraum tätig. Der Beklagte überwachte verbotenerweise den Mitarbeiter mittels Video-Kameras und verletzte damit dessen Persönlichkeitsrechte.

Das LAG Rostock sprach dem Kläger für die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts - auf Basis des alten Rechts, vor Inkrafttreten der DSGVO - eine Entschädigung iHv. 2.000,- EUR zu. 1.500,- EUR waren dem Kläger bereits in der 1. Instanz zugesprochen worden. Das LAG Rostock erhöhte diesen Betrag noch einmal um 500,- EUR:

"Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab für eine Entschädigungszahlung (...)  hat das Arbeitsgericht die Beklagte zutreffend dazu verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen der im Flur bzw. im Lager der Tankstelle installierten Überwachungskameras zu zahlen.

a)  Die Anbringung und Nutzung der beiden funktionstüchtigen Kameras im Flur und Lager (im Folgenden abgekürzt mit Flurkameras bezeichnet) verstößt in erheblicher Weise gegen die Schutznormen des Bundesdatenschutzgesetzes in der 2017 geltenden Fassung (BDSG aF). Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Flur an beiden Enden des Flurs je eine Kamera installiert ist und beide Kameras aufeinander ausgerichtet sind und somit den Flur umfassend erfassen. (...)

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Anbringung und Nutzung der Flurkameras an § 32 BDSG aF (...) gemessen (...). Eine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung kann nicht festgestellt werden (...). Und selbst dann, wenn man hilfsweise die Anbringung und Nutzung der Flurkameras an der allgemeineren Norm des § 28 BDSG aF (...) messen wollte, müssen mehrere Verstöße gegen das Gesetz festgestellt werden (....).

(...)

Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich dadurch empfindlich verletzt, dass sie im Deckenbereich über der Kassentheke im Verkaufsraum zusätzlich zwei Videokameras installiert und betrieben hat. Diese Verletzung rechtfertigt jedenfalls die Erhöhung der Entschädigung um weitere 500 Euro wie beantragt."

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