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BGH: Verkauf von gestohlener Ware über eBay kann Hehlerei und Betrug in einem sein

Erst vor kurzem hat der BGH entschieden, dass das Überlassen eines eBay-Kontos an Dritte zum Abverkauf von gestohlener Ware Hehlerei sein kann, vgl. die Kanzlei-Infos v. 10.08.2008.

Nun haben sich die höchsten deutschen Strafrichter auch über den Verkauf von gestohlener Ware über eBay geäußert (BGH, Urt. v. 27.08.2008 - Az.: 2 StR 329/08).

Der Angeklagte hatte - in voller Kenntnis - gestohlene Ware angekauft und diese dann über das Online-Auktionshaus eBay weiterveräußert. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.

Die Staatsanwaltschaft rügte in ihrer Revision, dass der Angeklagte sich nicht nur wegen Hehlerei, sondern auch des Betruges strafbar gemacht habe.

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH betont ausdrücklich, dass neben der Hehlerei zusätzlich ein versuchter Betrug in Frage käme:

"[Das Landgericht] (...) hat gemeint, dass einem zumindest versuchten Betrug im Konkurrenzweg keine eigenständige Bedeutung zukomme. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Insbesondere liegt keine mitbestrafte Nachtat vor. (...) Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (...)

Hier hat der Angeklagte mit dem Ankauf des Diebesguts die bestohlene Firma F. (weiter) geschädigt (...). Den versuchten oder vollendeten Betrug hat er jedoch zum Nachteil der Käufer des gestohlenen Küchenzubehörs begangen und damit jeweils einen anderen Rechtsgutsträger verletzt.

Damit hat er zugleich einen weiteren Schaden über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus herbeigeführt."

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