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LG Frankenthal: Kein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch

Das LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08) hat entschieden, dass ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben ist. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn es sich lediglich um ein 3 Monate altes Computerspiel handelt.

"Danach wird ein gewerbliches Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen (...). Somit kann in den vorliegenden Fällen ein gewerbliches Ausmaß der Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Daten durch die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Kunden der Antragsgegnerin nicht angenommen werden.

Weder für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder sonst erkennbar. Solche ergeben sich weder aus der Anzahl und Art der zur Verfügung gestellten Dateien (hier: eine Programmdatei), noch aus der Schwere des beanstandeten Verstoßes.

Auch wenn es sich bei dem zum Zeitpunkt des Angebots zum Herunterladen knapp drei Monate auf dem Markt verfügbaren Spiel - trotz der Schnelllebigkeit des Softwaremarktes - um ein noch relativ neues Produkt handelt, kann aus dem Angebot lediglich eines Programmpaketes im Wert von etwa 25.- € bzw. eines Teiles hiervon nicht auf einen besonders schweren Verstoß gegen fremde Urheberrechte geschlossen werden, welcher wiederum möglicherweise auf eine gewerbliche Aktivität des Verletzers hindeuten könnte."


Erst vor kurzem hat das LG Köln (Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08) genau entgegengesetzt entschieden und "ein gewerbliches Ausmaß" bereits dann bejaht, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.

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