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LG Frankfurt a.M.: Urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch bei vollständigem Musikalbum

Das LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 18.09.2008 - Az.: 2-06 O 534/08) hat entschieden, dass ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, dann gegeben ist, wenn ein vollständiges Musikalbum unmittelbar vor oder kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.

"Vorliegend ist eine Verletzungshandlung im gewerblichen Ausmaß glaubhaft gemacht. Aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 9.4.2008 (BT-Drucksache 16, 8783, S. 50) ist zu entnehmen, dass für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein soll, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzung das Vorliegen dieses Merkmals begründen kann. Letzteres könne insbesondere dann der Fall sein, wenn besonders umfangreiche Dateien, wie etwa ein vollständiges Musikalbum, vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland im Internet zugänglich gemacht würden.

So liegt der Fall hier. Das dem Antrag zugrunde liegende Musikalbum wurde, wie glaubhaft gemacht, erst am (…) (Ast 8) veröffentlicht. Die dem Antrag zugrunde liegenden Verletzungshandlung wurden wenig später, nämlich am 8.9.2008, 12.11 Uhr begangen, so dass hier aufgrund der Schwere der Rechtsverletzung eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt."


Damit liegt die Entscheidung auf einer Linie mit dem LG Köln (Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08), dem LG Nürnberg (Beschl. v. 22.09.2008 - Az.: 3 O 8013/08) und dem LG Oldenburg (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 5 O 2421/08), die "ein gewerbliches Ausmaß" ebenfalls bereits dann bejahen, wenn ein Album unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Anderer Ansicht hingegen ist das LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08), das eine Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen verlangt.

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