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LG Köln: Neue Tintenpatronen dürfen nicht als "wiederbefüllt" bezeichnet werden

Das LG Köln (Urt. v. 01.07.2008 - Az.: Az.: 81 O 167/07) hatte über einen auf den ersten Blick absurd klingenden Rechtsstreit zu entscheiden: Ein Händler von Tintenpatronen hatte nämlich im Rahmen seiner Werbung neu hergestellte Tintenpatronen als "wiederbefüllt", also als gebraucht, bezeichnet.

Ein Mitbewerber sah dies als wettbewerbswidrig an, weil die Wiederbefüllung anstatt der Neuherstellung vom Kunden als umweltfreundlich empfunden werde und so zu einem größeren Kaufanreiz führe.

Das LG Köln schloß sich dieser Ansicht an und bejahte eine Wettbewerbsverletzung:

"Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen die falsche Angabe, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend ist und zum anderen diese Irreführung wettbewerblich relevant ist.

Es geht nicht abstrakt um die Frage, ob es „besser“ ist, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspricht, was der Verbraucher als wesentlich erwartet.

Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeutet, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er wird grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt."

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