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LG Hamburg: Kein Anspruch aus Markenrecht auf Freigabe einer Domain

Das LG Hamburg (Urt. v. 18.07.2008 - Az.: 408 O 274/08) noch einmal klargestellt, dass aus einer eingetragenen Marke grundsätzlich kein Anspruch erwachsen kann, die Freigabe einer Domain zu verlangen.

"Der Kläger kann vom Beklagten aber unter keinem Gesichtspunkt die Freigabe der Domain "wachs.de" verlangen.

Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 6 MarkenG, noch aus § 12 BGB, § 1004 BGB. Denn eine Freigabeerklärung zu Gunsten des Klägers wäre gleichbedeutend mit einem "Schlechthin-Verbot" des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren Webseite verbirgt."


Auch aus dem Wettbewerbsrecht ergebe sich ein solcher Anspruch nicht:

"Eine Freigabe der Domain kann der Kläger auch nicht über die §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 9 UWG vom Beklagten verlangen.

Dies folgt letztlich schon aus den obigen Darlegungen (...). Soweit der Kläger dem Beklagten unter Verweis auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts "ahd.de" (vgl. MMR 2006, 608 ff.) ein missbräuchliches Verhalten vorwirft, kann die Kammer ihm nicht folgen.

Der entscheidende Unterschied zur Entscheidung "ahd.de" liegt nach Auffassung der Kammer hier darin, dass es sich bei der Bezeichnung "Wachs" um einen generischen Begriff handelt, der sich genauso gut dafür anbietet, allgemeine Informationen zu verbreiten wie für die kennzeichnende Benutzung.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH "Mitwohnzentrale.de" (GRUR 2001, 1961 ff.) stellt die Registrierung und Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten von Wettbewerbern dar, denn es liegt im Wesen jeder Wettbewerbshandlung, den Spielraum von Wettbewerbern einzuschränken.

Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn ein Mitbewerber gezielt in seiner Entfaltung im Internet gehindert wird, um ihn zu verdrängen oder wenn er seine Leistung im elektronischen Geschäftsverkehr durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann (...).

Diese Voraussetzungen sind hier aber, wie bereits oben gesagt, nicht gegeben."

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