Das OLG Köln hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08) entschieden, dass der Admin-C einer Domain für Marken- oder Wettbewerbsverletzungen vor Kenntnis nicht als Mitstörer haftet.
Die Frage, inwieweit der Admin-C haftet, ist seit langem in der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten. Ein höchstrichterliches Urteil fehlt hierzu bislang. Siehe dazu unseren Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains".
In der aktuellen Entscheidung verneinen die Kölner Richter die Haftung insbesondere deswegen, weil ihrer Ansicht nach andernfalls den Admin-C unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt würden.
"Seine Berechtigung, gegenüber der DENIC mit Wirkung für den Domaininhaber über die Domain zu verfügen, ist zwar umfassend und unbeschränkt. Mit einer zugleich für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht ist sie aber nicht verbunden. Diese ist auch nicht intendiert, weil die Einrichtung der Funktion des Admin-C rein verwaltungstechnischen Notwendigkeiten dient, ebenso wie seine gleichzeitige Zustellungsvollmacht im Fall ausländischer Domaininhaber.
Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheint es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen.
Eingedenk dessen, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (...), ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum ihn dennoch im Ergebnis gleichrangige Untersuchungspflichten treffen sollen, die zudem auch noch den Zweck haben, außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen DENIC und Domaininhaber - und nur in dieses ist er eingebunden - stehende Rechtsinhaber zu schützen.
Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stehen der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheint es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten."
Und weiter:
"Zu bedenken ist überdies, dass der Admin-C nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen in Einzelheiten verändern kann. Er kann ausschließlich eine rechtsverletzend benutzte Domain vollständig löschen lassen, wobei diese denkbar weitgehende, äußerste Maßnahme vielfach sogar über die allenfalls gebotenen Unterlassungspflichten des täterschaftlich handelnden Domaininhabers gegenüber dem Verletzten hinausgehen wird und deshalb unverhältnismäßig ist."
Da die Frage der Haftung des Admin-C noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das OLG Köln die Revision zum BGH zugelassen.