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AG München: Pauschalierter Schadensersatz bei Kaufvertrags-Stornierung rechtmäßig

Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes bei Stornierung eines Kaufvertrages in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises stellt keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar. Schließt jemand einen Kaufvertrag, kann er später dem Verkäufer nicht entgegenhalten, er habe mangels Deutschkenntnissen die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verstanden.

Ende Juni 2007 kaufte der spätere Beklagte bei der Klägerin eine Küche zu einem Gesamtpreis von 6800 Euro. Bereits 3 Tage darauf stornierte er den Kaufvertrag, weil sein Vermieter nicht einverstanden war, dass er die alte, sich in der Wohnung befindliche Küche ausbaute und seine eigene einbaute.

Das Möbelhaus nahm die Stornierung an, verlangte aber – wie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart – 25 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz.

Der Kunde weigerte sich zu bezahlen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligten ihn unangemessen und seien daher unwirksam. Er sei sich bei Vertragsabschluss nicht bewusst gewesen, dass er sich einer derartigen verbraucherfeindlichen und sittenwidrigen Knebelung unterwerfen würde. Mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache hätte er den Inhalt des Vertrages und dessen Tragweite nicht wahrgenommen. Hätte er vom Inhalt gewusst, hätte er diesen niemals unterschrieben. Außerdem habe er sich besonders redlich verhalten, weil er bereits nach 3 Tagen storniert habe.

Das Möbelhaus verklagte den Kunden darauf hin vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1700 Euro und bekam von der zuständigen Richterin Recht:

Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei grundsätzlich möglich und wirksam, vorausgesetzt, dass dem Käufer – wie hier geschehen – die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden sei. Diese Vereinbarung benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Schließlich habe dieser einen Vertrag geschlossen, an den er sich grundsätzlich auch zu halten habe. Wenn nun überhaupt ein Stornierungsrecht eingeräumt werde, stelle dies bereits ein Entgegenkommen des Möbelhauses dar. Dieses hätte auch auf der Abnahme der Küche bestehen können, was dem Kunden mit Sicherheit nicht Recht gewesen wäre. Bei der Beurteilung der Gesamtumstände sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei jedem Verkauf einer Küche auch Gewinn erzielt. Storniert der Kunde nun aus Gründen, die er zu vertreten habe, den Vertrag, sei es nur billig zur Kompensation des entgangenen Gewinns und sonstiger Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Schadenersatz zu vereinbaren. Auch die Höhe von 25 Prozent sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Die Behauptung des Kunden, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und er bei Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertrag nicht geschlossen hätte, sei unerheblich. Schließlich habe der Beklagte diese unterschrieben. Verstehe er sie nicht und schließe trotzdem den Vertrag, habe er sich das selbst zu zuschreiben und könne dies der Klägerin nicht entgegenhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 14.02.2008, Az.: 264 C 32516/07

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 01.09.2008

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