Das OLG Bremen (Beschl. v. 05.09.2008 - Az.: 2 W 48/08) hat entschieden, dass es irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, wenn eine Telefon-Flatrate, bei der alleine Anrufe in das deutsche Festnetz kostenfrei sind, alle anderen Telefonate aber gebührenpflichtig, mit dem Slogan "Ein Leben lang gratis telefonieren" beworben wird.
"Mit der übergroßen Aufmachung und der Verwendung der Schlagworte "gratis" und "lebenslang" hat die die Verfügungsbeklagte diesen Satz erkennbar als Blickfang gedacht.
Auf einem Markt, auf dem Preiswettbewerb herrscht, ist ein unbefristetes, da "lebenslanges Gratisangebot" wohl einer der stärksten Blickfänge überhaupt. Dies gilt gerade auf dem Markt der Telekommunikation, weil die angebotene Leistung bei allen Anbietern dieselbe ist und die Werbung deshalb von Preisvergleichen beherrscht wird. Für sich genommen sind die blickfangmäßigen Angaben der Verfügungsbeklagten für den Verkehr jedoch mindestens missverständlich. Da sie auch nicht durch einen klaren unmissverständlichen Hinweis, der am Blickfang teilnimmt, richtig gestellt werden, ist die Werbung irreführend (...)."
Und weiter:
"Der Senat hat schon Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Landgerichts, aus Sicht des Verbrauchers sei unmissverständlich klar, dass die Verfügungsbeklagte kostenfreies Telefonieren in dem Sinne anbiete, dass sie für Einzelgespräche keine gesonderten Telefongebühren erhebe, solange das (mit monatlichen Kosten verbundene und mit einem Bereitstellungsentgelt zu vergütende) "Paket Comfort" gebucht und bezahlt werde. Das mag jedoch dahinstehen, weil die Werbeaussage selbst so verstanden falsch wäre. Denn tatsächlich handelt es sich um eine Telefon-Flatrate allein in das deutsche Festnetz, alle anderen Telefonate sind gebührenpflichtig und nicht kostenlos (...).
Da es nach allgemeinem Verständnis aber weder eine "eingeschränkte" noch "ein bisschen" Kostenlosigkeit (...) gibt, enthält der Blickfang jedenfalls insoweit eine glatte objektive Unrichtigkeit."