Das BPatG (Beschl. v. 15.10.2008 - Az.: 29 W (pat) 113/05) hat entschieden, dass die Bezeichnung "simplify Internet" als Wortmarke für das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung eintragungsfähig ist.
"Für die Dienstleistung (...) kann der englischsprachigen Wortfolge „simplify Internet“ kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden.
Die gilt selbst dann, wenn die von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der Lage sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn mit „Vereinfache (das) Internet!“ zu übersetzen.
Bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handelt es sich um eine im Wesentlichen technische Dienstleistung, bei der der Zweck des Programms von untergeordneter Bedeutung ist. Für eine derart technische und nicht inhaltsbezogene Tätigkeit kann dem Zeichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eintragung nicht versagt werden (...).
Auch konnten keine Belege ermittelt werden, aus denen sich ergibt, dass die Wortfolge „simplify Internet“ in Verbindung mit dem Erstellen von Programmen vom Verkehr als gebräuchliche Bezeichnung angesehen wird."