Der BGH hatte zu klären, wann eine wettbewerbswidrige Nachahmung vorliegt und hat entschieden (Urt. v. 26.06.2008 - Az.: I ZR 170/05):
"Eine Nachahmung (...) setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbständige Zweitentwicklung handelt.
Einen Unternehmer, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein eigenes Produkt entwickelt hat, trifft keine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands zu einem identischen oder ähnlichen Erzeugnis, das ein Mitbewerber bereits auf den Markt gebracht hat."