Der Bayerische VGH (Urt. v. 07.10.2008 - Az.: 5 BV 07.2162) hat entschieden, dass ein Verlagsunternehmen keinen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf Herausgabe der Adressdaten der bei ihm versicherten natürlichen und juristischen Personen hat.
Der klägerische Verlag wollte die Daten zu eigenen gewerblichen Zwecken verwenden. Dem haben die Verwaltungsrichter eine klare Absage erteilt.
Das Gericht äußert zunächst Zweifel, ob überhaupt gewerbliche Interessen unter den Schutzbereich des IFG fallen:
"Gleichwohl ist zweifelhaft, ob eine derartige Adressensammlung nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein kann: Denn zum einen wollte der Gesetzgeber mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht kommerziellen Interessen dienen, sondern das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter machen und dadurch die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger stärken (...).
Auch wenn für den Informationszugang grundsätzlich weder ein rechtliches, noch ein berechtigtes oder anders geartetes Interesse dargelegt werden muss (...), legt es diese Zweckbestimmung nahe, die Definition des Begriffs „amtliche Information“ in § 2 Nr. 1 IFG dahingehend auszulegen, dass darunter nicht bloße Adressensammlungen zu verstehen sind, an denen die Klägerin als am Wirtschaftsleben teilnehmender Verlag Interesse hat.
Zum anderen ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Herausgabe der begehrten Adressdaten zur Seite steht, weil ihr die beabsichtigte Weiterverwendung dieser Daten untersagt sein könnte.
Die amtliche Begründung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (...) geht davon aus (...), dass die Informationszugangsbestimmungen nicht (ausdrücklich) regeln, „ob und unter welchen Bedingungen die zugänglich zu machenden Informationen durch einen Anspruchsinhaber weiterverwendet werden dürfen. (...)
Der Normierung des Informationsweiterverwendungsgesetzes liegt mithin die Annahme zu Grunde, dass die gesetzlichen Informationszugangsrechte das Recht zur kommerziellen Weiterverwendung der Informationen nicht umfassen (...)."
Letzten Endes lässt der VGH diese Frage jedoch unbeantwortet, da der Herausgabeanspruch bereits aus anderen Gründen scheitere:
"Dem geltend gemachten Informationsanspruch steht § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG entgegen.
Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen."
Genau dies bejahen die Juristen hier. Da auch im Bereich der Unfallversicherung ein Wettbewerb zwischen den Versicherungsträgern herrsche, seien die wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsträgers berührt.