Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl v. 10.04.2008 - Az.: 6 W 36/08) hatte über die Pflichten eines Unterlassungsschuldners zu entscheiden.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Arztpraxis, die nach wie vor in einer unzulässigen Rubrik in einem Internet-Branchenbuch geführt wurde, sich den Fehler des Verlages zurechnen lassen muss.
Der Arztpraxis war gerichtlich verboten worden, für sich in einer bestimmten Rubrik zu werben. Sie wies den Verlag daraufhin an, das entsprechende Inserat zu löschen. Was jedoch nicht geschah.
Nun hatten die Frankfurter Richter zu entscheiden, ob hierdurch gegen das vorangegangene gerichtliche Verbot verstoßen wurde. Dies bejahten die Juristen.
"Dieser Auffassung ist bereits das Landgericht mit dem zutreffenden Argument entgegen getreten, dass der Unterlassungsschuldner nicht nur dazu verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden (...).
Dazu gehört auch, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte dadurch zu unterbinden, dass er entsprechende Belehrungen oder Anweisungen erteilt und deren Einhaltung genau überwacht (...). Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, sind die Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ein Teil der beanstandeten Änderungen in Internetverzeichnissen leicht nachzuvollziehen war. Die Antragsteller hätten daher die Umsetzung ihrer Anweisung durch Aufruf der entsprechenden Seiten leicht überprüfen können.
Dies haben sie unstreitig nicht getan."