Das OVG Münster (Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 13 B 1397/08) hat entschieden, dass aus der Tatsache alleine, dass ein Unternehmen unerlaubt Telefonwerbung betreibt, sich nicht automatisch der Rückschluss ziehen lässt, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit auch auf anderem Wege (z.B. per E-Mail, SMS oder Telefax) unerlaubt Werbung betreibt.
Die Klägerin ist Inhaberin von mehreren Mehrwertdienstenummern, die ihr von der Bundesnetzagentur (BNA) zugeteilt worden waren. Als es vermehrt zu unerlaubten Werbeanrufen für diese Rufnummer kam, untersagte die BNA der Klägerin, unaufgefordert Werbung an Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer mittels Telekommunikationsmitteln zu versenden.
Das OVG Münster gab der BNA weitgehend Recht mit dem Verbot, begrenzte jedoch die Reichweite auf unerlaubte Telefonanrufe und schloß damit andere Kommunikationsmittel gerade eben aus.
"Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit mit automatischen Anrufmaschinen zahlreiche Markteilnehmer angerufen, ohne dass entsprechende Einwilligungsklärungen vorgelegen haben (...). Hiervon ausgehend besteht die konkrete Gefahr, dass die Antragstellerin auch in Zukunft unzulässig sonstige Marktteilnehmer bewirbt.
Demgegenüber lässt sich derzeit keine hinreichende Gefahr dafür feststellen, dass die Antragstellerin (...) in Deutschland auch andere Telekommunikationsmittel nutzen wird, um unaufgefordert Werbung per E-Mail, SMS oder Telefax zu betreiben."