Das LG Düsseldorf hat seine Haltung in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 19.11.2008 - Az.: 14c O 88/08) noch einmal bekräftigt und die Benutzung einer fremden Marke als Keyword bei Google AdWords als rechtlich zulässig bewertet.
Die Richter beziehen sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06), des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 26.02.2008 - Az.: 6 W 17/08) und des OLG Köln (Urt. v. 31.08.2007 - Az.: 6 U 48/07). All diese Gerichte haben in der Vergangenheit ebenfalls eine Markenverletzung abgelehnt.
"Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits (...) im Einzelnen ausgeführt hat, ist der Nutzer einer Internetsuchmaschine darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert werden, und den - bezahlten - Anzeigen, über die sich die Suchmaschine finanziert, zu unterscheiden. (...)
Er wird, wenn das Angebot in der Rubrik „Anzeigen" erscheint, auf die als Link angegebene Internetseite achten. Wenn (...) in dem für Anzeigen vorgesehenen, klar abgetrennten Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten ist, nimmt der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stammte von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde (...)".
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen gezieltem Abfangen von Kunden verneinen die Richter, da die bloße Nutzung einer fremden Marke in dieser Weise noch keine unlautere Beeinflussung von potentiellen Kunden darstelle.