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LG Hamburg / LG Erfurt: Neue Entscheidungen zur Nachweispflicht für Abmahnungs-Zugang

Der BGH hat Ende 2006 (Beschl. v. 21.12.2006 - Az.: I ZB 17/06: PDF) die lang umstrittene Frage beantwortet, wer den Zugang eines Abmahnschreibens beweisen muss. Die Richter urteilten damals, dass der Abmahner nur die Versendung, aber nicht den Zugang nachweisen muss.

In zwei aktuellen Entscheidungen sind nun diese Vorgaben des BGH von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umgesetzt worden.

Das LG Hamburg (Urt. v. 18.03.2008 - Az.: 312 O 837/07) kam zum Ergebnis, dass ein Fax-Protokoll des Abmahners alleine nicht ausreicht, um den Versand der Abmahnung zu beweisen:

"Denn das Sendeprotokoll bestätigt grundsätzlich nur die Herstellung einer Verbindung, nicht die Übermittlung bestimmter Daten."

In ähnlicher Weise auch das LG Erfurt (Urt. v. 20.11.2008 - Az.: 3 O 1140/08). Hier hatte der Abmahner lediglich ein Postausgangsbuchs vorlegen können, in dem aber nur pauschal von 14 Schreiben gesprochen wurde, ohne auf den konkreten Abmahnfall Bezug zu nehmen.

"Dass sich unter der angegebenen Massensendung eine an den Beklagten adressierte Abmahnung befunden haben soll, ist der Eintragung nicht zu entnehmen. Das Postausgangsbuch enthält keinen Hinweis darüber, an wen die Abmahnungen versandt wurden.

Die bloße Summe versandter Schreiben lässt keine verlässliche Einschätzung zu."


Im Ergebnis hatten beide Kläger dadurch die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, da die Beklagten die Ansprüche sofort anerkannten.

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