Das LG Kassel (Urt. v. 30.05.2008 - Az.: 12 O 4202/07) hat entschieden, dass die Verschleierung von Werbeangeboten wettbewerbswidrig ist.
Der Beklagte war im Bereich des Datenschutzes tätig. Um neue Kunden zu akquirieren, machte er gegenüber potentiellen Kunden (hier: einer Arztpraxis) einen Anspruch auf Einsicht in das öffentliche Verfahrensverzeichnis geltend. Im Zuge der weiteren Korrespondenz bewarb er dann seine eigenen Leistungen und versuchte so den Angeschriebenen als Auftraggeber zu gewinnen.
Die Kasseler Richter haben eine solche versteckte Werbeaufnahme als rechtswidrig angesehen. Es sei unzulässig, ein eigentlich gewerbliches Angebot als einfache Anfrage zu verschleiern.
"Der Beklagte erweckt mit der Formulierung „Beantragung der Einsicht in das öffentliche Verfahrensverzeichnis“ zunächst den Eindruck, er wolle den (...)bestehenden, jedermann zustehenden Anspruch auf Einsichtnahme in die (...) zu machenden Angaben einsehen.
Im weiteren Verlauf des Schreibens geht der Beklagte dann jedoch auf das Thema Datenschutz näher ein, speziell soweit es Arztpraxen betrifft, und bietet schließlich seine Dienstleistung als Datenschutzbeauftragter an. (...)
Damit hat der Beklagte versucht, unter dem nicht geschäftlichen Vorwand „Beantragung der Einsicht in das öffentliche Verfahrensverzeichnis“ einen Kontakt zu Marktteilnehmern herzustellen, um sie dann mit einem geschäftlichen Angebot zu konfrontieren und zu einer Bestellung oder Beauftragung zu veranlassen.
Darin liegt eine nach § 4 Nr. 3 UWG unlautere Verschleierung eines werblichen Kontaktes vor."