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OVG Koblenz: Dauerwerbesendung darf nicht als „Promotion“ gekennzeichnet werden

Das OVG Koblenz (Beschluss v. 03.11.2008 - Az.: 2 B 10957/08) hat entschieden, dass die Bezeichnung "Promotion" für eine TV-Dauerwerbesendung im Fernsehen nicht ausreichend ist.

Grundsätzlich muss gem. § 7 Abs.5 RfStV bei Dauerwerbesendungen der Werbecharakter für den Zuschauer klar erkennt sein und zudem während der gesamten Sendung besonders gekennzeichnet sein. Üblicherweise wird hierzu im oberen Bereich des Fernsehbildes dauerhaft die Bezeichnung "Dauerwerbesendung" eingeblendet.

Hier hatte der Fernsehsender SAT.1 lediglich den Begriff "Promotion" verwendet.

Dies sahen die Koblenzer als nicht ausreichend an, denn die Bezeichnung "Promotion" sei sprachlich mehrdeutig:

"Um ihren Bedeutungsgehalt als „Werbung“ zu erfassen, muss sich der Zuschauer zunächst vergegenwärtigen, ob mit ihr der lateinische, in Deutschland vor allem mit der Verleihung der Doktorwürde verbundene Begriff der „Promotion“ oder die englische Bezeichnung „promotion“ gemeint ist.

Des Weiteren muss er in einem zweiten Schritt dem englischen Begriff „promotion“ die richtige Bedeutung zuordnen. So kann dieser nicht nur mit „Werbung“, sondern u. a. auch mit „Beförderung“ und „Förderung“ übersetzt werden.

Mag auch im vorliegenden Fall das Verständnis „Verleihung der Doktorwürde“ oder „Beförderung“ fern liegen, so besteht gerade in den Fällen, in denen der Kennzeichnung „Promotion“ der Name des beworbenen Herstellers vorangestellt ist, bei der möglichen Übersetzung als „Förderung“ die Gefahr der Mehrdeutigkeit, weil danach nicht erkennbar ist, ob durch die Sendung der benannte Hersteller oder umgekehrt die Sendung durch diesen gefördert wird.

Damit aber droht eine Verwechselung mit dem Sponsoring, welches sich von der Dauerwerbesendung darin unterscheidet, dass der Inhalt der Sendung redaktionell unabhängig und daher gerade keine Werbung ist."

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