Der BGH (Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05) hat entschieden, dass die gezielte Werbe-Ansprache von Kindern mittels kostenloser Beilagen nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte hatte eine Werbeaktion gestartet, bei der für den Kauf von 25 Schokoladenriegeln während eines längeren Zeitraums ein bei amazon.de einzulösender Gutschein über 5 EUR als Prämie versprochen wurde.
Hierin sah der Kläger eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen (§ 4 Nr. 2 UWG).
Zu Unrecht wie nun die höchsten deutschen Zivilrichter feststellten. Alleine der Umstand, dass sich die Sammelaktion gezielt auch Jugendliche und Kinder richte, mache sie nicht automatisch wettbewerbswidrig:
"Anders als in dem der Senatsentscheidung "Werbung für Klingeltöne" (BGH GRUR 2006, 776 Tz. 24) zugrunde liegenden Fall wird Kindern und Jugendlichen unter den hier gegebenen Umständen ausreichend klar, welche finanziellen Belastungen sie tragen müssen, um in den Genuss eines amazon.de-Gutscheins zu gelangen.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Minderjähriger, der über Taschengeld verfügt und ohne Begleitung eines Erwachsenen Verkaufsstätten für Schoko-Riegel aufsucht, zu der einfachen, hier ausreichenden Berechnung in der Lage ist, um den Aufwand für einen Gutschein zu ermitteln."
Aber Achtung: Die Einschätzung der BGH-Juristen bezieht sich nur auf die Rechtslage vor Dezember 2007. Denn seitdem gilt die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
Ob sich hierdurch auch im vorliegenden Fall die Rechtslage geändert hat, ist jedoch unklar. Auch die Richter lassen diese Frage offen.