In einer aktuellen Entscheidung hat sich das OLG Saarbrücken (Urt. v. 29.10.2008 - Az.: 1 U 361/08) mit der Frage der vergleichenden Online-Werbung für Versicherungen auseinanderzusetzen.
Der Versicherungsanbieter hatte im Internet damit geworben, dass bei einer Risikolebensversicherung bei ihm 150.000 €, bei zwei Konkurrenten dagegen nur knapp 130.000 € erzielt würden. Der Anbieter informierte jedoch nicht darüber, dass in diesem Tarif bei ihm eine Mindestversicherungssumme von 150.000 € verlangt wurde.
Die OLG-Richter sahen diese Werbung als wettbewerbsgemäß an.
"[Der] (...) Senat der Überzeugung, dass die unterlassene Information, wonach die beworbene Risikolebensversicherung erst ab einer Versicherungssumme von 150.000 EUR angeboten wird, den Gesamteindruck des beworbenen Versicherungsproduktes nicht verfälscht.
In diesem Zusammenhang erscheint es (...) als entscheidend, dass die beanstandete Werbung gerade als Vergleichsbeispiel mit einer Versicherungssumme von 150.000 EUR auf Seiten der Verfügungsbeklagten rechnet.
Die Verfügungsbeklagte stellt damit ein konkretes Vergleichsbeispiel in ihren Vergleich mit Wettbewerbern ein, ohne dass sie eine Aussage dahin gehend trifft und auch nicht treffen muss, dass ihr Versicherungsprodukt auch zu einer anderen Versicherungssumme angeboten wird."